Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts
hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien
zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet.
Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts
ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine
in den EU-Mitgliedsstaaten. Seit dem 01. Januar 1999 wurde
das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen
mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die
bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten.
Hier die wichtigsten Regelungen und
Änderungen auf einen Blick
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Das Wichtigste für Führerscheininhaber vorweg:
Die alten Führerscheine behalten, zumindest bis
Ende 2005, ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer
alten Fahrerlaubnis (vor 01. Januar 1999 erworben) gibt
es Besitzstandsschutzregelungen.
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Am wenigsten ändert sich bei den Motorradklassen.
Die Klasse A für Motorräder (entspricht der
alten Klasse 1) ist für die ersten beiden Jahre
nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt.
Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch
(d.h. prüfungsfrei) leistungsunbegrenzte Krafträder
geführt werden. Das Mindestalter der neuen Klasse
A beträgt 18 Jahre.
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Für 25-Jährige wurde allerdings die Möglichkeit
des Direkteinstiegs in die schwere Motorradklasse A
geschaffen. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis
sofort Krafträder aller Kategorien führen.
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In der neuen Klasse B für Pkw (entspricht der
alten Klasse 3) wurde leider die Grenze von 7,5 auf
3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Wer
zukünftig Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t führen
will, benötigt nun mindestens die Fahrerlaubnis
der neuen Klasse C1 ("kleine" LKW-Klasse).
Das Mindestalter der Klasse B bleibt bei 18 Jahren.
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Völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis
in der Klasse C und der Klasse C1 (LKW-Klassen). Zukünftig
wird in diesen Fahrerlaubnisklassen die Geltung auf
jeweils nur 5 Jahre beschränkt (Klasse C1 erst
ab dem 50. Lebensjahr). Der Fahrerlaubnisinhaber muss
nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche
und augenärztliche Untersuchung nachweisen.
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Neu ist auch die Reduzierung des Mindestalters für
die Klasse C und die Klasse CE ("schwere"
LKW-Klasse ohne / mit Anhänger) auf 18 Jahre. Im
Bereich des Güterverkehrs bleibt es allerdings
beim Mindestalter von 21 Jahren.
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Ebenfalls neu ist die Einführung von Fahrerlaubnisklassen
für Kraftomnibusse (Klasse D und Klasse D1), auch
mit Anhänger (Klasse DE und Klasse D1E). Im Gegensatz
zur bisherigen Regelung kommt es nicht mehr darauf an,
ob Fahrgäste im Kraftomnibus sitzen oder nicht
(Ausnahmeregelungen der Klassen C1 und C sind zu beachten).
Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung
für Kraftomnibusse ("gelber Schein")
entfällt zukünftig.
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Auch völlig neu ist die Befristung der Fahrerlaubnis
der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen). Zukünftig
werden diese Klassen generell auf jeweils nur 5 Jahre
beschränkt. Der Fahrerlaubnisinhaber muss nun alle
5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und
augenärztliche Untersuchung nachweisen. Bei der
Ersterteilung und ab dem 50. Lebensjahr muss er auch
zusätzlich ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches
Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beibringen.
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Für das Mitführen von Anhängern mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein,
die Klasse E, erforderlich. Eine v.a. für die Besitzer
von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme von der Erfordernis
des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse
B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch
dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges
Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.
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Neu sind auch die Anhängerregelungen. Fahrerlaubnisrechtlich
gibt es keine Beschränkungen mehr bezüglich
der Achsen eines Zuges.
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Für Kleinkrafträder der neuen Klasse M (entspricht
der alten Klasse 4) wurde die Höchstgeschwindigkeit
auf höchstens 45 km/h begrenzt.
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Neu ist die Einführung eines Stufenführerscheins
(Klasse L und Klasse T) für 16-/18-Jährige,
die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination für
Einsätze in der Land- oder Forstwirtschaft fahren
wollen.
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Neu sind die Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen.
Wer beispielsweise den Führerschein der neuen Klasse
C ("schwere" LKW-Klasse) erwerben möchte,
muss vorher im Besitz der Klasse B (PKW) sein bzw. den
spezifischen Zusatzstoff dieser Klasse B zusätzlich
erlernen.
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