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Was wird eingetragen?
 




 
 

Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich Führerscheinentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug und Versagung der Fahrerlaubnis.
 


 
 

Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich Führerscheinentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug und Versagung der Fahrerlaubnis.
 


 
 

Rechtskräftige Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Darüber hinaus alle diesbezüglichen Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (auch vorläufige Entziehungen nach § 111a StPO).
 


 
 
 

Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Entscheidungen des Amtsgerichtes aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG), wenn das Bußgeld 80 DM (ohne Verfahrenskosten) beträgt und alle Bußgeldbescheide, bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde.

Nicht eintragen werden:


 

Rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Geldbuße weniger als 80 DM beträgt; insbesondere auch grundsätzlich alle Verwarnungen/ Verwarnungsgelder.


 

Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften (z. B. bei Berufskraftfahrern Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten)


 
 

Beschlüsse über die Einstellung von (Verkehrs-)Strafverfahren, weil nur eine geringe Schuld des Betroffenen vorliegt und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldbuße) erbracht wurde.

Wie ist die Bewertung der Verkehrsverstöße?

Jeder Verkehrsverstoß, der eingetragen wird, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, vergibt die Führerscheinbehörde die Punkte.
Liegt sogenannte Tateinheit vor (d. h. wenn durch dieselbe rechtswidrige Handlung mehrere Verstöße begangen wurden - Beispiel: Überholen im Überholverbot mit zu hoher Geschwindigkeit), dann wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetragen.

Wann erfolgt die Eintragung?

Bußgeldentscheidung = Tattag
Straftat = Rechtskräftiger Gerichtsbeschluss

Wann werden die Punkte gelöscht?

Alle Eintragungen werden nach einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht. Es ist kein besonderer Antrag des Betroffenen hierfür erforderlich.
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 StVG:


 

2 Jahre bei (Bußgeld-)Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes

5 Jahre

 

-
 
 

bei Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten, ausgenommen Entscheidungen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69a StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB angeordnet wurde

-
 

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

-
 

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§§ 35, 42 FeV) oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 38 FeV)


 
 

10 Jahre in allen übrigen Fällen; insbesondere wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel), § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 323a StGB (Vollrausch)

Fristbeginn der Löschung

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichtes.
Bei Verkehrsstraftaten beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter - also u. U. schon vor der Rechtskraft einer Entscheidung.
Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung

Tilgungshemmung

Ergangene Bußgeldbescheide werden nach 2 Jahren (siehe oben) gelöscht.
Wird aber innerhalb dieser Zeit wieder eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Register eingetragen, dann werden alle bisher eingetragenen Bußgeldbescheide erst gelöscht, wenn die 2-Jahres-Frist des jüngsten Bescheides abgelaufen ist. Um die Ansammlung von Punkten zu vermeiden, sollten innerhalb der 2-jährigen Tilgungsfrist keine eintragungsrelevanten Ordnungswidrigkeiten, geschweige denn Verkehrsstraftaten, begangen werden.

Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen nämlich die Tilgung aller anderen bereits eingetragenen und neu dazukommenden Strafen und Geldbußen.

Solange nach einem Fahrerlaubnisentzug (nicht Fahrverbot!) die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis versagt wird, bleiben auch alle Eintragungen bestehen.

Kein Bußgeldbescheid (außer bei Verstößen gegen die "0,5-Promille-Bestimmung" - § 24a StVG) bleibt allerdings länger als 5 Jahre im Register eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen vorhanden sind.

Eintragungen im Register, die bereits getilgt sind oder tilgungsreif sind, dürfen nicht mehr verwertet werden.

Wie erhält man Auskunft über seinen Punktestand?

Jeder kann sich über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters erkundigen. Aus Datenschutzgründen wird die (seit 01.01.1999 kostenlose) Auskunft allerdings weder telefonisch noch per Telefax erteilt, sondern es ist eine besondere Vorgehensweise erforderlich: Der Anfrage muss eine behördliche Identitätsbescheinigung (amtliche Beglaubigung der Unterschrift), die man bei der Gemeinde oder Polizei bekommen kann, beigefügt werden. Des weiteren müssen im Antrag alle Vornamen sowie das Geburtsdatum angegeben werden.


Eine Anfrage könnte folgendermaßen aussehen:

Kraftfahrt-Bundesamt
Verkehrszentralregister
24932 Flensburg

Betr.: Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für Ekkehard Olaf Müller, geboren am 29.02.1952 in A-Dorf, wohnhaft in Mühlengasse 12a, 12345 B-Stadt


Ich bitte um Auskunft über die mich betreffenden Eintragungen
im Verkehrszentralregister.



__________________________
(Unterschrift)

Am besten ist es jedoch, wenn das Originalformular des Kraftfahrt-Bundesamtes hierfür verwendet wird: Druck des Originalantrages: Formular
 


 Infos direkt:

 A / A(u) / A1(M)

 B / BE

 C / CE / C1 / C1E

 D / DE / D1 / D1E

 L / T

 Mofa

 Stapler

 

 Interessante Links:

 www.fuehrerschein.de

 www.kba.de

 www.fahrschule.de

 www.verkehrsportal.de

 www.fahrtipps.de




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