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Was wird eingetragen?
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Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich
Führerscheinentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
nach Führerscheinentzug und Versagung der Fahrerlaubnis.
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Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich
Führerscheinentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
nach Führerscheinentzug und Versagung der Fahrerlaubnis.
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Rechtskräftige Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen.
Darüber hinaus alle diesbezüglichen Fahrverbote
und Fahrerlaubnisentziehungen (auch vorläufige
Entziehungen nach § 111a StPO).
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Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Entscheidungen
des Amtsgerichtes aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten
(§ 24 StVG), wenn das Bußgeld 80 DM (ohne
Verfahrenskosten) beträgt und alle Bußgeldbescheide,
bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde.
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Nicht eintragen werden:
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Rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Geldbuße
weniger als 80 DM beträgt; insbesondere auch grundsätzlich
alle Verwarnungen/ Verwarnungsgelder.
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Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften
(z. B. bei Berufskraftfahrern Überschreitung der
zulässigen Lenkzeiten)
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Beschlüsse über die Einstellung von (Verkehrs-)Strafverfahren,
weil nur eine geringe Schuld des Betroffenen vorliegt
und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldbuße)
erbracht wurde.
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Wie ist die Bewertung der Verkehrsverstöße?
Jeder Verkehrsverstoß, der eingetragen wird, wird mit
1 bis 7 Punkten bewertet. Sobald die Entscheidung rechtskräftig
ist, vergibt die Führerscheinbehörde die Punkte.
Liegt sogenannte Tateinheit vor (d. h. wenn durch dieselbe
rechtswidrige Handlung mehrere Verstöße begangen
wurden - Beispiel: Überholen im Überholverbot mit
zu hoher Geschwindigkeit), dann wird nur die Zuwiderhandlung
mit der höchsten Punktzahl eingetragen.
Wann erfolgt die Eintragung?
Bußgeldentscheidung = Tattag
Straftat = Rechtskräftiger Gerichtsbeschluss
Wann werden die Punkte gelöscht?
Alle Eintragungen werden nach einer bestimmten Tilgungsfrist
automatisch gelöscht. Es ist kein besonderer Antrag des
Betroffenen hierfür erforderlich.
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29
StVG:
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2 Jahre bei (Bußgeld-)Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit - unabhängig von der Höhe
des verhängten Bußgeldes
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5 Jahre
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bei Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten,
ausgenommen Entscheidungen, in denen eine Entziehung
der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69a
StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz
3 StGB angeordnet wurde
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bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten
Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen
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bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§§
35, 42 FeV) oder einer verkehrspsychologischen
Beratung (§ 38 FeV)
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10 Jahre in allen übrigen Fällen; insbesondere
wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a StGB (Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel), § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und
§ 323a StGB (Vollrausch)
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Fristbeginn der Löschung
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Tilgungsfrist
mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw.
dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichtes.
Bei Verkehrsstraftaten beginnt die Frist mit dem Tag des ersten
Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung
durch den Richter - also u. U. schon vor der Rechtskraft einer
Entscheidung.
Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen
beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung
Tilgungshemmung
Ergangene Bußgeldbescheide werden nach 2 Jahren (siehe
oben) gelöscht.
Wird aber innerhalb dieser Zeit wieder eine Verkehrsordnungswidrigkeit
im Register eingetragen, dann werden alle bisher eingetragenen
Bußgeldbescheide erst gelöscht, wenn die 2-Jahres-Frist
des jüngsten Bescheides abgelaufen ist. Um die Ansammlung
von Punkten zu vermeiden, sollten innerhalb der 2-jährigen
Tilgungsfrist keine eintragungsrelevanten Ordnungswidrigkeiten,
geschweige denn Verkehrsstraftaten, begangen werden.
Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen nämlich
die Tilgung aller anderen bereits eingetragenen und neu dazukommenden
Strafen und Geldbußen.
Solange nach einem Fahrerlaubnisentzug (nicht Fahrverbot!)
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis versagt wird, bleiben
auch alle Eintragungen bestehen.
Kein Bußgeldbescheid (außer bei Verstößen
gegen die "0,5-Promille-Bestimmung" - § 24a
StVG) bleibt allerdings länger als 5 Jahre im Register
eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen vorhanden
sind.
Eintragungen im Register, die bereits getilgt sind oder tilgungsreif
sind, dürfen nicht mehr verwertet werden.
Wie erhält man Auskunft über
seinen Punktestand?
Jeder kann sich über den ihn betreffenden Inhalt des
Verkehrszentralregisters erkundigen. Aus Datenschutzgründen
wird die (seit 01.01.1999 kostenlose) Auskunft allerdings
weder telefonisch noch per Telefax erteilt, sondern es ist
eine besondere Vorgehensweise erforderlich: Der Anfrage muss
eine behördliche Identitätsbescheinigung (amtliche
Beglaubigung der Unterschrift), die man bei der Gemeinde oder
Polizei bekommen kann, beigefügt werden. Des weiteren
müssen im Antrag alle Vornamen sowie das Geburtsdatum
angegeben werden.
Eine Anfrage könnte folgendermaßen aussehen:
Kraftfahrt-Bundesamt
Verkehrszentralregister
24932 Flensburg
Betr.: Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für
Ekkehard Olaf Müller, geboren am 29.02.1952 in A-Dorf,
wohnhaft in Mühlengasse 12a, 12345 B-Stadt
Ich bitte um Auskunft über die mich betreffenden Eintragungen
im Verkehrszentralregister.
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(Unterschrift)
Am besten ist es jedoch, wenn das Originalformular des Kraftfahrt-Bundesamtes
hierfür verwendet wird: Druck des Originalantrages:
Formular
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