|
Die verkehrs- bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU, sog. "Idiotentest") ist ein wichtiges Instrument
zur Eignungsbeurteilung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung
des Führerscheins. Sie wird deshalb beibehalten.
Durch die nachfolgenden Regelungen soll sichergestellt werden,
dass die MPU nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen
Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden
werden.
Anlässe für die Anordnung
einer MPU:
|

|
Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6 Promille oder
einer Atemalkoholkonzentration von bis zu 0,8 mg/l geführt
wurde, kann eine MPU angeordnet werden. Insbesondere
dann, wenn KEINE alkoholtypische Ausfallerscheinungen
festgestellt werden.
|
|

|
Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr
oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder
mehr geführt wurde, wird für Ersttäter
die Anordnung einer MPU zwingend.
|
|

|
Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder
wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (Zweit- oder Mehrfachtäter).
|

|
Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug wegen
Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
|
Die Begutachtung besteht aus insgesamt
4 Teilen:
|

|
Medizinische Untersuchung (Analyse der Leberwerte u.
a.).
|
|

|
Persönlicher Fragebogen.
|
|

|
Psychologischer Leistungstest (Denkaufgaben, Fahrprobe
u. a.).
|

|
Psychologisches Untersuchungsgespräch.
|
Allgemeines
Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer MPU wird
nur dann von der Behörde akzeptiert, wenn sie von einem
anerkannten Psychologen ausgestellt wird, der auf einer entsprechenden
Liste geführt ist.
Die Liste kann bei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch
in den Verbandsfahrschulen eingesehen werden.
Soweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet
wird, kann eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle durch
den zu Untersuchenden selbst gewählt werden.
Die MPU-Begutachtung kann - im Falle eines negativen Eignungsgutachtens
- beliebig oft wiederholt werden.
Verweigert der Betroffene die Mitarbeit oder befindet er
sich in einem nicht untersuchungsfähigen Zustand, kann
die Begutachtung abgebrochen werden.
Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen unterhalten die Dekra,
der TÜV sowie private Institute.
|