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Muss der alte Führerschein umgetauscht
werden ??
Die Antwort heißt: "Jein"
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Die meisten Bürger sind im Besitz eines Führerscheines
der Klasse 3. Mit diesem Führerschein wird im wesentlichen
PKW gefahren, oder PKW mit Anhänger. Alle, die in diesem
Bereich ihren Führerschein nutzen, brauchen sich auch
nach dem 01. Januar 1999 keine Sorgen machen. Sie müssen
nicht umtauschen.
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Auch dann nicht, wenn sie noch ein Führerscheinmuster
aus DDR-Zeiten besitzen, auf dem die Klasse B oder die Klasse
4 vermerkt ist, sofern das Führerscheinmuster aus der
DDR mit der Klasse 4 in der Zeit zwischen dem 31.03.1957 und
01.06.1982 ausgestellt wurde.
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Auch dann nicht, wenn sie einen Motorradführerschein
besitzen. Alles, was sie zur Zeit mit diesem Führerschein
fahren dürfen, dürfen sie auch ohne Umtausch nach
dem 01. Januar 1999 fahren.
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Achtung PKW-Fahrer...
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Nun darf man aber mit der Klasse 3 bzw. der Klasse B oder
4 aus der DDR Lastkraftwagen bis 7,5t fahren und Züge
mit einachsigem Anhänger bis zu 18,5 t (!). Dieser Bereich
wird zukünftig der Klasse CE zugerechnet, und diese Klasse
wird befristet - so auch für Altinhaber ab dem 50. Lebensjahr.
Wenn sie nicht rechtzeitig für diesen Bereich (Gespanne
über 12 t) den Umtausch ihres Führerscheines unter
Vorlage einer ärztlichen Untersuchung sowie eines augenärztlichen
Gutachtens beantragen, erlischt ab dem 50. Lebensjahr ihre
Fahrberechtigung über 12 t. Der sonstige Umfang bleibt
erhalten, auch wenn nicht umgetauscht wird.
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Achtung LKW- und Busfahrer...
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Für Inhaber eines Führerscheines der Klasse 2 (Lastkraftwagen
und Lastzüge) oder eines entsprechenden Führerscheines
aus der DDR erlischt ab dem 50. Lebensjahr die Fahrerlaubnis
im Umfang der Fahrberechtigung der Klasse 2, wenn sie nicht
rechtzeitig umtauschen. In diesem Fall verbleibt lediglich
die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5
t sowie von Fahrzeugkombinationen (Gespanne) bis 12 t.
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Im Falle einer (freiwilligen) Umschreibung werden an Inhaber eines
"alten" Führerscheins folgende neue EU-Fahrerlaubnisklassen
erteilt:
Fahrerlaubnisklassen
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BRD
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DDR
ab
01.04.57
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DDR
ab
01.06.82
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Klassen
neu
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1
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1
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A
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A, A1, M, L
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1a
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-
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-
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A¹, A1, M, L
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|
1b
|
-
|
-
|
A1, M, L
|
|
-
|
-
|
C
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B, BE, C1, C1E, C, L, M
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2
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5
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CE
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B, BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M, A1²,
T³
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3
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4
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B+BE
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B, BE, C1, C1E, M, L, A1²
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4
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3+2
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M
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L, M, A1²
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5
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-
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-
|
L
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|
-
|
-
|
T
|
L
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1
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Sofern die Fahrerlaubnis vor weniger als zwei Jahren erteilt
wurde, beschränkt auf Krafträder mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/
Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/ kg.
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2
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Klasse A1, wenn die Klassen 2, 3 oder 4 vor dem 01.04.1980
erteilt wurden.
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3
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Auf Antrag auch Klasse T unbeschränkt.
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Fahrerlaubnisklassen
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Klassen alt
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Klassen neu
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Kraftomnibusbis 14 Fahrgastplätze
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D1
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Kraftomnibusbis 24 Fahrgastplätze
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D¹
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Kraftomnibus
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D, DE, D1
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1
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Beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 7.500
kg zulässiger Gesamtmasse.
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Infos direkt:
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Interessante Links:
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